Hilfen zur Erziehung
Gesetzliche Grundlagen
§ 27 SGB VIII §§ 27 ff
§ 35a SGB VIII
Anspruchsberechtigt sind die Personensorgeberechtigten – im Regelfall also die Eltern – eines Kindes oder Jugendlichen, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Entscheidend für die Art und den Umfang der Hilfe ist jeweils der Einzelfall. Für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung ist grundsätzlich das örtliche Jugendamt zuständig.
Das Hauptziel ist die Stärkung der Eltern in ihrer Erziehungsfähigkeit und die Stabilisierung des Familiensystems. Kinder und Jugendliche sollen in ihrer individuellen Persönlichkeitsentwicklung unterstützt werden.
Art und Umfang des Angebotes
Individuell können geeignete und notwendige sozialpädagogische und erzieherische Hilfen erbracht werden:
- Beratungsangebote
- Hilfen zur angemessenen Schulbildung und zur Erlangung eines Schulabschlusses
- Ambulante Einzelbetreuung (AEB)
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Offene Gruppen und Jugendarbeit
- Sozialpädagogische Familienhilfe
- Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Dauer und Umfang
Dauer und Umfang der Leistung richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall und nach Art der Hilfe.
In der Regel wird die Leistung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt, in begründeten Einzelfällen für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus (Altersgrenze: 27 Jahre).
Der Umfang und die Dauer der Hilfe werden individuell festgelegt. Die Leistung wird gewährt, solange sie notwendig ist.